Betriebsbuße

Betriebsbuße
Betriebsstrafe. 1. Begriff: Maßnahme des Arbeitgebers bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers, die (aufgrund des Sanktionscharakters) über eine  Abmahnung hinausgeht. Von einer B. ist i.d.R. dann auszugehen, wenn die Maßnahme als Buße, Verwarnung oder Verweis formalisiert ist.
- 2. Mitbestimmungsrecht: Eine nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige B. ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber damit auf Verstöße des Arbeitnehmers gegen die betriebliche Ordnung ( Ordnung des Betriebs) oder gegen die nach § 87 I Nr. 1 BetrVG begründeten Verhaltenspflichten reagiert. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht hinsichtlich der Aufstellung allgemeiner Grundsätze (Bußordnung) und der Verhängung der B. im Einzelfall. Liegen nicht beide Voraussetzungen vor, ist die Maßnahme unwirksam.
- 3. Formen der B.: (1) Zulässig: Geldbußen bis zu einem Tagesverdienst und deren Verwendung für einen Sozialfonds (streitig), als mildere Maßnahmen auch Verwarnung oder Verweis; (2) unzulässig: Entlassung ( Kündigung) oder Rückgruppierung, weil mit dem zwingenden  Kündigungsschutz nicht vereinbar.
- Durch B. dürfen nur Verstöße gegen die betriebliche Ordnung als solche (z.B. Alkoholverbot) geahndet werden, nicht auch Straftaten, die mit dem betrieblichen Geschehen nichts zu tun haben. Insoweit ist Zuständigkeit der Organe der  Betriebsverfassung nicht gegeben.
- 4. Die Arbeitsgerichte sind befugt, die Frage der ordnungsgemäßen Verhängung einer B. in vollem Umfang (Wirksamkeit der Strafanordnung, Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, Angemessenheit der B. im Einzelfall) nachzuprüfen.
- 5. Rechtliche Bedenken gegen B. werden v.a. aus Art. 92, 101 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) und dem Anspruch auf  rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) hergeleitet. Dagegen wird eingewendet, dass das GG sich nur mit den staatlichen Gerichten und der staatlichen Gewaltenteilung befasst.
- Vgl. auch  Ordnung des Betriebs,  Arbeitsordnung.

Lexikon der Economics. 2013.

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